Zwar wird darin ausgeführt, dass sich der Widerstand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Platzierungen zufolge relativ strenger Strukturen und Regeln ergeben habe. Damit ist aber nichts über die grundsätzliche Erforderlichkeit oder Geeignetheit einer geschlossenen Unterbringung gesagt. Die KESB hat sich in diesem Entscheid einzig dahingehend geäussert, dass eine offene Unterbringung nicht zielführend sei. Der von ihr beschriebene Widerstand bezog sich denn auch auf die offenen Unterbringungen.