Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung als erforderlich, geeignet und zumutbar. Es ist mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht davon auszugehen, dass eine ambulante Therapie oder eine offene Unterbringung aktuell den erforderlichen klaren und strukturierten Rahmen bieten können. Der Beschwerdeführer begab sich immer wieder auf Kurvengänge. Das bestätigt auch der Entscheid der KESB vom 14. April 2023. Zwar wird darin ausgeführt, dass sich der Widerstand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Platzierungen zufolge relativ strenger Strukturen und Regeln ergeben habe.