Die Vorgeschichte und der bisherige Verlauf werden nicht bestritten und zeigen, dass seitens des Beschwerdeführers ein dringliches Schutzbedürfnis im Sinne einer psychischen wie auch erzieherischen Gefährdungslage besteht. Eine unverzügliche Intervention zur Gefahrenabwehr und - verhinderung ist notwendig, zumal mit Blick auf die bisherige und zunehmende Delinquenz auch eine Drittgefährdung vorliegt. 4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung als erforderlich, geeignet und zumutbar.