In Übereinstimmung mit der Jugendanwaltschaft geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung stark gefährdet ist und sich derzeit in einer grossen Abwärtsspirale befindet. Es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorgeschichte und der bisherige Verlauf werden nicht bestritten und zeigen, dass seitens des Beschwerdeführers ein dringliches Schutzbedürfnis im Sinne einer psychischen wie auch erzieherischen Gefährdungslage besteht.