5 zung der Situation auszugehen. Die bisherigen zivilrechtlichen Massnahmen haben keinen Effekt gezeigt. Trotz Beteuerungen durch den Beschwerdeführer und dessen Mutter ist es diesem nicht gelungen, sich an Abmachungen zu halten. Erneut ist es zu einem Schulausschluss gekommen. In Übereinstimmung mit der Jugendanwaltschaft geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung stark gefährdet ist und sich derzeit in einer grossen Abwärtsspirale befindet.