Beschwerdeführers machte die Kantonspolizei eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über kein Zimmer und keinen festen Schlafplatz verfügte. Die Wohnung habe eine enorme Unordnung aufgewiesen und sei relativ unhygienisch erschienen. Diverse Alkoholflaschen seien frei zugänglich herumgelegen. Die Mutter habe keine Angaben darüber machen können, wo sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 24. Mai 2023 auf den 25. Mai 2023 aufgehalten habe.