Mit Entscheid vom 14. April 2023 stellte die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über den Beschwerdeführer per sofort wieder her; dies mit der Begründung, dass sich gegenwärtig unter den gegebenen Umständen (über 20 Kurvengänge innerhalb von eineinhalb Monaten) eine Platzierung des Beschwerdeführers in einer offenen Institution nicht als zielführend und somit nicht geeignet erweise, um der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen, und in einer geschlossenen Institution bis auf Weiteres keine Plätze verfügbar seien. Der Beschwerdeführer besuchte ab dem 12. Juni 2023 die reguläre Primarschule.