4. 4.1 Betreffend Vorgeschichte kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus den Vollzugsakten ergeben sich die bisherigen zivilrechtlichen Massnahmen. Nachdem es in der Primarschule zu einem Schulausschluss gekommen war, wurde der Beschwerdeführer über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) im Internat D.________ platziert. Die Platzierung wurde durch das Internat beendet, nachdem der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin Geld gestohlen, damit Kokain gekauft und den anderen Jugendlichen des Internats zum Konsum angeboten hatte.