definitiv ersetzt wird. Die zuständige Behörde kann somit Schutzmassnahmen auch während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme im Sinne von Art. 18 sinngemäss gestützt auf Art. 5 JStG vorsorglich anordnen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 172 E. 3.3. bis 3.5 mit zahlreichen Verweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.2).