3 tervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit wahren; das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutzund Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.3). 3.4 Schutzmassnahmen im Sinne von Art.