Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG können nicht nur in einem Endentscheid, sondern auch schon während des Verfahrens und insofern «vorsorglich» angeordnet werden (vgl. Art. 5 JStG). Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten.