BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.