an (Ziffer 1). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 31. August 2023 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 21. August 2023 sei aufzuheben. Eventualiter sei die angeordnete Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung für die Dauer von maximal zwei Monaten zu befristen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Leitung Jugendanwaltschaft liess sich am 11. September 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 12. September 2023) vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.