1. Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2021 wurde für A.________ die Schutzmassnahme einer persönlichen Betreuung angeordnet (SL-21-0216). Mit Nachentscheid vom 15. Februar 2023 wurde die Massnahme in eine ambulante Behandlung geändert. Am 15. Juni 2023 leitete die Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) ein weiteres nachträgliches Verfahren ein und ordnete mit Verfügung vom 21. August 2023 vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung für A.________ an (Ziffer 1).