Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 371 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung Strafverfahren wegen Diebstahls, Raubes etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. August 2023 (SL-21-0216) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2021 wurde für A.________ die Schutzmassnahme einer persönlichen Betreuung angeordnet (SL-21-0216). Mit Nachentscheid vom 15. Februar 2023 wurde die Massnahme in eine ambulante Behandlung geändert. Am 15. Juni 2023 leitete die Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) ein weiteres nachträgliches Verfahren ein und ordnete mit Verfügung vom 21. August 2023 vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung für A.________ an (Ziffer 1). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 31. August 2023 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 21. August 2023 sei aufzuheben. Eventua- liter sei die angeordnete Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrich- tung für die Dauer von maximal zwei Monaten zu befristen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Die Leitung Jugendanwaltschaft liess sich am 11. September 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 12. September 2023) vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Ein- gabe vom 13. September 2023 auf das Einreichen von abschliessenden Bemer- kungen. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 39 Abs. 3 JSt- PO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrich- tung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Voll- zugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ih- ren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher, eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann. Die in Art. 18 JStG geregelte 2 Massnahmenabänderbarkeit bildet Wesensmerkmal des jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts. Es gilt dabei der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es da- bei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der per- sönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Ju- gendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatperso- nen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeord- net werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung er- hält. Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegli- che Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkei- ten verstrickt. Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ih- rer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG können nicht nur in einem Endent- scheid, sondern auch schon während des Verfahrens und insofern «vorsorglich» angeordnet werden (vgl. Art. 5 JStG). Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rech- nung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen ra- sches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit andern Worten um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewähr- leistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Es geht um eine Kri- senintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringliches Schutzbe- dürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen In- 3 tervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgli- che Schutzmassnahme den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit wah- ren; das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.3). 3.4 Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. StGB können daher gemäss Art. 5 JStG bereits während der Untersuchung, also vor einer allfälligen Hauptverhand- lung und Verurteilung, vorsorglich angeordnet werden. Das Rechtsinstitut der vor- sorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen soll aber nicht auf das Untersu- chungsverfahren beschränkt bleiben, sondern muss - über den Wortlaut von Art. 5 JStG hinaus - erst recht auch während des Massnahmenvollzugs im Hinblick auf eine Änderung der Massnahme Anwendung finden. So kann aus Sorge um die ge- deihliche Entwicklung des Jugendlichen - wenn die bestehende Massnahme ihren Zweck nicht erreicht und Gefahr im Verzuge ist - auch im Massnahmenänderungs- verfahren unter Umständen nicht zugewartet werden, bis die ursprüngliche Schutzmassnahme durch die neue erforderliche und zweckmässige Massnahme definitiv ersetzt wird. Die zuständige Behörde kann somit Schutzmassnahmen auch während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Mass- nahme im Sinne von Art. 18 sinngemäss gestützt auf Art. 5 JStG vorsorglich an- ordnen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 172 E. 3.3. bis 3.5 mit zahlreichen Verwei- sen sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.2). 4. 4.1 Betreffend Vorgeschichte kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Aus den Vollzugsakten ergeben sich die bisherigen zivil- rechtlichen Massnahmen. Nachdem es in der Primarschule zu einem Schulaus- schluss gekommen war, wurde der Beschwerdeführer über die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) im Internat D.________ platziert. Die Platzierung wurde durch das Internat beendet, nachdem der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin Geld gestohlen, damit Kokain gekauft und den anderen Jugend- lichen des Internats zum Konsum angeboten hatte. Mit Strafbefehl vom 17. August 2022 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgrund dieses Vorfalls wegen Diebstahls, Konsums von Marihuana und Kokain sowie Anbietens, Abgebens oder auf andere Weise zugänglich Machens von Kokain und wegen Besitzes und Tragens einer Waffe ohne Berechtigung schuldig erklärt (SL-22-0353). Per 16. August 2022 wur- de der Mutter des Beschwerdeführers das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Beschwerdeführer zuerst zur stationären Begutachtung (E.________) und anschliessend auf Empfehlung des Gutachtens in einer offenen Einrichtung plat- ziert (Aussenstation Internat D.________). Er bestand die Probezeit in der offenen Einrichtung nicht (Nichteinhalten von Regeln und Kurvengänge) und die KESB ord- nete ein zweiwöchiges Timeout in der geschlossenen Abteilung der F.________ Stiftung an. Am 26. Januar 2023 trat er dort aus und wieder in die Aussenstation In- ternat D.________ ein. Er ging erneut auf Kurve und wurde per 30. Januar 2023 4 aus dem Internat D.________ ausgeschlossen (vgl. Nachentscheid vom 15. Fe- bruar 2023). Seither lebte er wieder bei seiner Mutter. Mit Entscheid vom 14. April 2023 stellte die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über den Be- schwerdeführer per sofort wieder her; dies mit der Begründung, dass sich gegen- wärtig unter den gegebenen Umständen (über 20 Kurvengänge innerhalb von ei- neinhalb Monaten) eine Platzierung des Beschwerdeführers in einer offenen Institu- tion nicht als zielführend und somit nicht geeignet erweise, um der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen, und in einer geschlossenen Institution bis auf Weiteres keine Plätze verfügbar seien. Der Beschwerdeführer besuchte ab dem 12. Juni 2023 die reguläre Primarschule. Bereits am 19. Juli 2023 wurde von der Schulleitung ein Unterrichtsausschluss für zwölf Wochen verfügt (bis am 26. No- vember 2023). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 13. Februar 2023 wegen Hausfriedensbruchs (SL-23-0001) und am 10. März 2023 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis verurteilt. Zudem eröffnete die Jugendanwaltschaft am 16. März 2023 ein Verfah- ren wegen Diebstahls (Versuch), welches mit Verfügungen vom 3., 15., 17. Mai, 5. Juni, 14. Juli sowie 1. September 2023 auf die Tatbestände des Fahrens ohne gül- tigen Fahrausweis, des missbräuchlichen Tragens eines gefährlichen Gegenstan- des (Machete), des versuchten Raubes und Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, des Konsums von Cannabis sowie des Diebstahls aus- gedehnt wurde (SL-23-0177). Aufgrund der am 25. Mai 2023 in diesem Verfahren (Raub) durchgeführten Hausdurchsuchung am damaligen Domizil der Mutter des Beschwerdeführers machte die Kantonspolizei eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über kein Zimmer und kei- nen festen Schlafplatz verfügte. Die Wohnung habe eine enorme Unordnung auf- gewiesen und sei relativ unhygienisch erschienen. Diverse Alkoholflaschen seien frei zugänglich herumgelegen. Die Mutter habe keine Angaben darüber machen können, wo sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 24. Mai 2023 auf den 25. Mai 2023 aufgehalten habe. Am 30. Mai 2023 sei die Mutter des Beschwerde- führers auf der Polizeiwache erschienen und habe angegeben, ihren Sohn seit dem 23. Mai 2023 nicht mehr gesehen zu haben. Konkrete Angaben zu einem mögli- chen Aufenthaltsort habe sie nicht machen können. Am 15. Juni 2023 erfolgte die Einleitung des nachträglichen Verfahrens, in dessen Rahmen die vorsorgliche Un- terbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung erfolgte. 4.3 Es ist bisher nicht gelungen, die mit Entscheid vom 15. Februar 2023 angeordnete ambulante Therapie umzusetzen. Die zivilrechtliche Platzierung Ende Januar 2023, in deren Rahmen die Therapie hätte aufgegleist werden können, musste abgebro- chen werden. Das Angebot, dass der Beschwerdeführer die ambulante Behand- lung bei der ihm bereits bekannten Person der Berner Gesundheit während den Sommerferien hätte starten können, lehnte er ab (vgl. Eintrag Betreuungsjournal vom 28. Juni 2023, S. 62). Der Beschwerdeführer besucht aktuell keine Schule. Tagelang hält er sich nicht zu Hause auf und auch die Mutter weiss nicht, wo er ist. So geht aus der Gefährdungsmeldung der Polizei vom 9. Juni 2023 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Juni 2022 18 Fälle i.S. vermisste Person bei der Polizei generiert hat. Der Beschwerdeführer konsumiert Cannabis und Kokain. Auch mit Blick auf die zunehmende und schwerere Delinquenz ist von einer Zuspit- 5 zung der Situation auszugehen. Die bisherigen zivilrechtlichen Massnahmen haben keinen Effekt gezeigt. Trotz Beteuerungen durch den Beschwerdeführer und des- sen Mutter ist es diesem nicht gelungen, sich an Abmachungen zu halten. Erneut ist es zu einem Schulausschluss gekommen. In Übereinstimmung mit der Jugend- anwaltschaft geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass der Beschwerde- führer in seiner Entwicklung stark gefährdet ist und sich derzeit in einer grossen Abwärtsspirale befindet. Es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. Die Vorgeschichte und der bisherige Verlauf werden nicht bestritten und zeigen, dass seitens des Beschwerdeführers ein dringliches Schutzbedürfnis im Sinne einer psychischen wie auch erzieherischen Gefähr- dungslage besteht. Eine unverzügliche Intervention zur Gefahrenabwehr und - verhinderung ist notwendig, zumal mit Blick auf die bisherige und zunehmende De- linquenz auch eine Drittgefährdung vorliegt. 4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung als erforderlich, geeignet und zumutbar. Es ist mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht davon auszugehen, dass eine ambulante Therapie oder eine offene Unterbringung aktuell den erforderlichen klaren und strukturierten Rahmen bieten können. Der Beschwerdeführer begab sich immer wieder auf Kurvengänge. Das bestätigt auch der Entscheid der KESB vom 14. April 2023. Zwar wird darin ausgeführt, dass sich der Widerstand des Beschwerdefüh- rers im Zusammenhang mit den Platzierungen zufolge relativ strenger Strukturen und Regeln ergeben habe. Damit ist aber nichts über die grundsätzliche Erforder- lichkeit oder Geeignetheit einer geschlossenen Unterbringung gesagt. Die KESB hat sich in diesem Entscheid einzig dahingehend geäussert, dass eine offene Un- terbringung nicht zielführend sei. Der von ihr beschriebene Widerstand bezog sich denn auch auf die offenen Unterbringungen. Eine geschlossene Unterbringung war zum damaligen Zeitpunkt aufgrund mangelnder verfügbarer Plätze kein Thema und nicht, weil eine geschlossene Unterbringung als ungeeignet angesehen wurde. Zu- dem konnten die geschlossenen Unterbringungen im E.________ und in der F.________ zu Ende geführt werden (dies im Gegensatz zu den offenen Unterbrin- gungen). Der Umstand, dass dadurch nach Ansicht der KESB (noch) keine grundsätzliche Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer ersichtlich war, stellt die Geeignetheit einer geschlossenen Unterbringung ebenfalls nicht per se in Fra- ge, zumal der Aufenthalt in der F.________ nur zwei Wochen dauerte und damit nicht aussagekräftig ist. Zudem geht aus den Folgerungen und Empfehlungen für die Massnahmenplanung am 5. Oktober 2022 des E.________ hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Rahmenbedingungen sowie Regeln im ge- schlossenen bzw. hoch strukturierten Bereich einzuhalten. Zwar empfahl der E.________ am 5. Oktober 2022 eine offene Wohngruppe, aber es gibt ebenfalls keine Hinweise, dass eine geschlossene Unterbringung von vorneherein ungeeig- net wäre. Zudem hat die offene Unterbringung in der Folge nicht funktioniert und die Verhältnisse haben sich seither weiter zugespitzt. Es liegt daher offensichtlich eine andere Ausgangslage vor und der Umstand, dass die zivilrechtlichen Mass- nahmen nicht den gewünschten Erfolg brachten, schliesst eine jugendstrafrechtli- che Massnahme nicht aus. Mit Blick auf die aktuellste Entwicklung ist auch fraglich, inwiefern die im forensisch/fachpsychologischen Gutachten vom 11. November 6 2022 empfohlene offene Unterbringung (vgl. S. 48 des Gutachtens) noch Geltung hat. Jedenfalls geht daraus ebenfalls nicht hervor, dass eine geschlossene Unter- bringung nicht auch geeignet wäre. Aufgrund der bisherigen Entwicklung, dem Ver- lauf der früheren Aufenthalte sowie der aktuellen Krisensituation ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass eine offene Einrichtung genügend Gewähr für den Schutz des Beschwerdeführers und Dritten bieten kann. Es kann auch auf die Ausführun- gen der Leitung Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2023 verwiesen werden. 4.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die soeben ge- machten Ausführungen auch nicht ersichtlich, inwiefern der Wohnungswechsel zu einer Verbesserung der Situation beitragen könnte. Bereits aus dem Gutachten geht hervor, dass auf der Elternebene auf der Basis der bagatellisierenden Kogniti- onen wenig funktionale Entwicklungsmöglichkeiten auszumachen seien (S. 48). Es gibt keine konkreten Hinweise, dass sich das geändert hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorübergehend wieder bei seiner Mutter wohnte, war denn auch einzig auf fehlende andere Möglichkeiten zurückzuführen (vgl. Entscheid der KESB vom 14. April 2023). Im Weiteren kann auf die Ausführungen der Leitung Jugend- anwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2023 verwiesen werden. Mit Blick auf die amtlichen Akten, insbesondere der dokumentierten Wahrnehmung der Kantonspolizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Mai 2023, welche eine weitere Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer an die KESB zur Folge hatte (Gefährdungsmeldung vom 9. Juni 2023 inkl. Fotodokumentation Wohnung), ist seitens Beschwerdeführer und dessen Mutter von einer auffälligen Überforderung hinsichtlich der Wohn- und Erziehungssituation auszugehen. Es liegt in Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft auf der Hand, dass diesen gravierenden Problemen auch mit einer neuen Wohnung nicht beigekom- men werden kann. Ausserdem gibt es keine Hinweise, dass der Wohnungswechsel aus eigenem Antrieb zur erstrebten Situationsverbesserung erfolgt ist (vgl. Betreu- ungsjournaleintrag vom 26. Mai 2023: Tel von Frau G.________, Leiterin H.________, S. 49 f.). Die aktuelle Krisensituation verbunden mit zunehmender Delinquenz erfordert ein unverzügliches Eingreifen. Ein Zuwarten aufgrund des Wohnungswechsels ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Es trifft zu, dass es sich bei der geschlossenen Unterbringung um die strengste Massnahme han- delt. Sie ist aber als Krisenintervention dringend indiziert, um den gegenwärtigen Problemen des Beschwerdeführers beizukommen, und erweist sich mit Blick auf den angestrebten Zweck (Schutz des Beschwerdeführers und Dritter) auch als zu- mutbar. Sie bildet den geeigneten Rahmen zur Beruhigung und Stabilisierung der Lebenssituation (Schule, Wohnen, Distanz zum aktuellen Umfeld, erste Therapieer- fahrungen, gesicherte Wohnsituation und Aufgleisung einer Anschlusslösung). 5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die vorsorgliche Unterbringung sei unbefristet angeordnet worden, obwohl in der Befristung der Unterbringung eine mildere Massnahme zu erblicken sei, ist ihm auch unter Verweis auf die Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft in deren Stellungnahme vom 11. September 2023 Fol- gendes zu entgegnen: 7 Schutzmassnahmen sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihr Ende bestimmt sich nicht durch simplen Zeitablauf. Auch sind sie im Unterschied zu Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht auf die Dauer des angeordneten Frei- heitsentzugs beschränkt. Sie dauern vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist, sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist oder der Ju- gendliche das 25. Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG). Vorsorgli- che Schutzmassnahmen gewährleisten den Schutz und die Erziehung des Jugend- lichen während der Untersuchung und dienen insofern der Krisenintervention. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine (materiellrechtliche) Sanktion, sondern um eine (prozessuale) Zwangsmassnahme. Jedoch unterscheidet sich die vorsorgliche ge- schlossene Unterbringung i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG nach dem Ausgeführten angesichts ihrer Zielsetzung klar von der Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 und Art. 51 StGB sowie Art. 431 Abs. 2 StPO (BGE 148 IV 419 E. 1.6.5). Auch vor- sorgliche Schutzmassnahmen werden ihrem Zweck entsprechend daher unbefristet angeordnet. Dem Rechtsschutz wird insofern Genüge getan, dass die Schutz- massnahmen periodisch von Amtes wegen sowie auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit hin überprüft werden. Vorliegend kann mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht von vornherein gesagt werden, dass in zwei Monaten die Notwendigkeit der vorsorgli- chen Unterbringung weggefallen sein wird und demnach die vorsorgliche Mass- nahme aufgehoben werden kann. Eine Befristung ist mit Blick auf das Verhältnis- mässigkeitsprinzip weder erforderlich noch geeignet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Ju- gendanwaltschaft festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen des Beschuldigten / Beschwerdefüh- rers vom 13. September 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin I.________ (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Eingabe – per Einschreiben) Bern, 14. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9