237 StPO, wonach eine psychiatrische Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegensteht. Zumeist kann erst eine längerfristige Behandlung die Prognose entscheidend verbessern). 5.4 Das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen Strafvollzugs erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.