13 dendem Masse beschränken liesse. Die beantragte Ersatzmassnahme kann deshalb derzeit als nicht hinreichend bezeichnet werden (vgl. insoweit auch FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9e zu Art. 237 StPO, wonach eine psychiatrische Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegensteht.