5.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen, sind derzeit keine ersichtlich. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme (Auflage, umgehend eine ambulante Therapie zu beginnen) anbelangt, ist festzuhalten, dass bislang noch keine gutachterliche Einschätzung betreffend die Frage vorliegt, ob sich die Wiederholungsgefahr bei einer sofortigen Haftentlassung durch geeignete medizinische Massnahmen in entschei-