Vorliegend ist eine Haftentlassung – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.8 hiervor) – bis zum Vorliegen des Vorabgutachtens aber nicht gerechtfertigt. Ohne Kenntnis der psychiatrischen Einschätzung kann die Rückfallgefahr nicht zureichend beurteilt werden. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen, sind derzeit keine ersichtlich.