Die Gefängnispsychiaterin hat mithin die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bejaht. Der Beschwerdeführer konnte scheinbar trotz Untersuchungshaft resp. vorzeitigen Strafvollzugs bisher einigermassen gut betreut werden, weshalb sich eine Haftentlassung auch aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Es mag zutreffen, dass eine forensische Begutachtung des Beschwerdeführers grundsätzlich auch ambulant erfolgen könnte. Vorliegend ist eine Haftentlassung – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.8 hiervor) – bis zum Vorliegen des Vorabgutachtens aber nicht gerechtfertigt.