Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2023 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs geht hervor, dass, seit der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft war, wiederholt die Gefängnispsychiaterin wegen Suizidäussern, aber auch allgemein, aufgrund seines auffälligen psychiatrischen Zustandes habe aufgeboten werden müssen.