Gefahr der Selbstverletzung berge und er insoweit die Verhältnismässigkeit in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Untersuchungshaft resp. der vorzeitige Strafvollzug für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet. Sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes – per se – grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungshaft resp.