Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2023 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monaten bis am 23. September 2023 angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (mehrfach und zum Teil versucht begangene Brandstiftung [Art. 221 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr], mehrfach begangene Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre] und mehrfach begangene Störung des öffentlichen Verkehrs [Art.