Beim Beschwerdeführer ist demgegenüber aufgrund seiner derzeit ungeklärten Situation hinsichtlich seines psychischen Zustandes zusätzlich von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Es ist zu begrüssen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm begangen Delikte einsichtig und kooperationsbereit zeigt. Solange dessen psychischer Zustand resp. die sich daraus allfällig ergebene Rückfallgefahr nicht gutachterlich geklärt ist, kann eine Entlassung aus der Untersuchungshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug indes nicht angeordnet werden.