Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Mitbeschuldigte E.________ bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 2) zu Recht ausgeführt worden ist, wurde der Mitbeschuldigte einzig wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Beim Beschwerdeführer ist demgegenüber aufgrund seiner derzeit ungeklärten Situation hinsichtlich seines psychischen Zustandes zusätzlich von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.