befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere schwerwiegende Straftaten begehen würde, mit welchen er die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (insbesondere Brandstiftungen). Dem Beschwerdeführer ist – jedenfalls bis zum Vorliegen des psychiatrischen Vorabgutachtens – eine ungünstige Legalprognose zu stellen (vgl. E. 4.7 hiervor). Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Haft unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bis zum Vorliegen einer gutachterlichen Einschätzung aufrechtzuerhalten. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Mitbeschuldigte E._____