Solange der psychische Zustand des Beschwerdeführers und die eventuelle unberechenbare Gefährlichkeit nicht abgeklärt sind, muss aufgrund der aktuellen Lage und der bekannten psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers von einer erheblichen Sicherheitsrelevanz ausgegangen werden, wenn er vor Vorliegen einer fundierten psychiatrischen Abklärung und der allfällig gestützt darauf sorgfältig anzugehenden Initiierung und Etablierung eines geeigneten Behandlungssettings in einem derzeit noch nicht feststehenden rechtlichen Rahmen in Freiheit entlassen würde. Es ist zu