des Protokolls). Es scheint, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung offensichtlich impulsiv und wenig kontrolliert handelte. Dass er sich in diesem Zustand jeweils konkret versichert hatte, dass sich in den jeweiligen Objektiven der Brandstiftung – insbesondere im umgebauten Wochenendhaus – keine Personen befunden haben, wird von ihm nicht geltend gemacht. Eine weitere Eskalation bezüglich der Delinquenz ist angesichts des ungewissen und labilen psychischen Zustand (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) sowie der klaren Aggravierungstendenz mit rascher Kadenz der Taten nicht auszuschliessen. Die zu befürchtenden Delikte (insbesondere Brandstiftun-