Einen weiteren Tag später am 14. Juni 2023 beging der Beschwerdeführer die erste vollendete Brandstiftung (Bienenhaus/Gartenhaus/Wohnwagen). Rund eine Woche später am 22. Juni 2023, nachdem er in der Nacht zuvor noch von der Kantonspolizei Bern kontrolliert worden war, zündete er ein nahe an D.________(Örtlichkeit) gelegenes, umgebautes Wochenendhaus an. Am 16. und 21. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer zudem gemeinsam mit E.________ verschiedene Gegenstände auf die Gleise gelegt.