9 den Brandverlauf hatte. Auch in der Beschwerde wurde im Übrigen ausgeführt, dass die in Brand gelegten Objekte nur teilweise abgelegen gewesen seien (vgl. Ziff. 23 S. 7 der Beschwerde) Weiter kommt hinzu, dass betreffend die Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte auch die weiteren Umstände der Tatbegehung und die diesbezügliche Motivation des Beschwerdeführers sowie sein psychischer Zustand zu berücksichtigen sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit (3. Mai bis 22. Juni 2023, d.h. während rund zwei Monaten) erheblich delinquiert hat.