Ohne dem Sachgericht vorweggreifen zu wollen ist bei einer vorläufigen Prüfung der Akten davon auszugehen, dass auch das Legen von diversen Zeitungen und Stofftüchern auf voll eingeschaltete Herdplatten resp. in einen auf höchster Stufe eingeschalteten Backofen in einer Holzhütte sehr wohl geeignet erscheint, eine erhebliche und nicht mehr kontrollierbare Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu verursachen.