237 StGB schützt das Leben und die körperliche Integrität der Personen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen (BGE 134 IV 255 E. 4.1). Beide Straftatbestände betreffen mithin den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Sowohl die drohende Brandstiftung wie auch die drohende Störung des öffentlichen Verkehrs sind erheblich sicherheitsrelevant. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Brandlegung nicht ständig bewohnte Gebäude angezündet bzw. anzuzünden versucht hat und diese teilweise abgelegen gewesen sind. Es geht indes nicht an, die Brandstiftungen zu verharmlosen.