insbesondere die Verurteilungen wegen mehrfacher Drohung und Sachbeschädigung). Die vorliegend drohenden Delikte der Brandstiftung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und der Störung des öffentlichen Verkehrs mit einer Maximalstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe stellen schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Geschütztes Rechtsgut von Brandstiftung ist u.a. das Leib und Leben von Menschen (vgl. ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 221 StGB). Auch Art. 237 StGB schützt das Leben und die körperliche Integrität der Personen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen (BGE 134 IV 255 E. 4.1).