8 Störung des öffentlichen Verkehrs; mehrfach begangene Sachbeschädigung) geständig, weshalb das Zwangsmassnahmengericht zu Recht gestützt auf diese das Vortatenerfordernis bejaht hat (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer ist zudem zuvor nicht gänzlich polizeilich unauffällig gewesen, sondern es liegen bereits drei Verurteilungen vor, auch wenn diese nicht einschlägig sind (vgl. den Strafregisterauszug vom 6. September 2023; insbesondere die Verurteilungen wegen mehrfacher Drohung und Sachbeschädigung).