Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3). 4.8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie diejenigen der Staatanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 16. August 2023 (S. 3 ff.) und in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 6. September 2023 (S. 2 ff.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes: