Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf alle Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen). 4.6 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).