Er sei kooperationsbereit, stehe zu seinen Taten und heisse diese nicht gut. Zudem habe er bereits in der Untersuchungshaft die Unterstützung der Psychiaterin beansprucht und wolle er nach seiner Entlassung eine entsprechende Therapie in Angriff nehmen. 4.3 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv.