Der Mitbeschuldigte E.________ habe weitaus gefährlichere Vorkehrungen getroffen, wie das Deponieren des Bakenfusses. Dieser sei bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Eine klare Steigerung sei nicht ersichtlich. Ebenfalls seien keine Anhaltspunkte auszumachen, die ernsthaft befürchten liessen, dass der Beschwerdeführer erneut auf gleiche oder ähnliche Weise delinquieren würde. Er sei kooperationsbereit, stehe zu seinen Taten und heisse diese nicht gut.