Die Sicherheit anderer sei zu keinem Zeitpunkt erheblich gefährdet gewesen. Betreffend den Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sei es zwar korrekt, dass er auch mitgewirkt und beispielsweise Steine und ein Holzbrett auf die Gleise deponiert habe. Jedoch könne der delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 entnommen werden, dass es nie seine Absicht gewesen sei, eine Entgleisung des Zuges oder eine Verletzung von Personen zu bewirken. Die Tat sei zudem in der Nacht verübt worden, d.h. zu Zeiten, zu welchen keine Personenzüge in Betrieb seien. Der Mitbeschuldigte E.___