Es sei jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich teilweise um Brände leichten Ausmasses gehandelt habe. Die angeblich begangenen Sachbeschädigungen und Brandstiftungen hätten allesamt unbewohnte und teilweise auch abgelegene Objekte betroffen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Feuerlegung jeweils alleine oder in Begleitung des Mitbeschuldigten E.________ gewesen. Zudem sei beim versuchten Brand der Waldhütte nur wenig Material (Servietten/Tücher) verwendet und in den Backofen gelegt worden. Die Sicherheit anderer sei zu keinem Zeitpunkt erheblich gefährdet gewesen.