6 während knapp zwei Monaten abgespielt hätten, nie einschlägig polizeilich auffällig gewesen. Es treffe zu, dass die Straftatbestände der Brandstiftung und der Gefährdung des öffentlichen Verkehrs aufgrund ihres angeordneten Strafmasses in die Kategorie der Verbrechen oder schwere Vergehen fallen würden. Es sei jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich teilweise um Brände leichten Ausmasses gehandelt habe.