Der psychische Zustand des Beschuldigten ist nicht stabil, wobei dies auch von der Verteidigung, der Gefängnispsychiaterin und vom Beschuldigten selbst bestätigt wird. Da sich der Zustand des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht geändert hat bzw. eher mit einer Verschlechterung zu rechnen ist, stimmt das Gericht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zu, dass bei einer Entlassung des Beschuldigten ohne geeignete Ersatzmassnahmen mit einer unvermindert fortbestehenden Rückfallgefahr bzw. mit erneuten Delikten gerechnet werden muss.