Es ist der Verteidigung nicht zu folgen, dass durch das vorliegende Verfahren ein Bruch stattgefunden habe, welcher auf keine weiteren Steigerungen mutmassen lasse. Wie von der Verteidigung in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 14.07.2023 selbst festgehalten, ist das psychische Befinden des Beschuldigten während des Deliktzeitraums, aber auch heute fraglich bzw. ergeben sich hierzu diverse Fragen. Inwiefern das vorliegende Verfahren die Situation des Beschuldigten entschärft haben sollte, ist nicht ersichtlich.