Dennoch wurden Fahrräder, Steine und Metallstangen auch vom Beschuldigten auf die Gleise gelegt. Das Gericht folgt den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach das Legen von Gegenständen auf Bahngleise als gravierend angesehen wird, da eine Entgleisung oder eine automatische Vollbremsung zu erheblichen Verletzungen von Personen führen kann. Art. 237 Abs. 1 StGB hat zum Ziel das Leben und die körperliche Integrität der Personen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu schützen (BGE 134 IV 255 E. 4.1). Indem der Beschuldigte somit Gegenstände auf die Gleise gelegt hat, hat er die Sicherheit anderer erheblich gefährdet.