Vorliegend war die Ausbreitung des Brandes auf den Wald oder auf andere Liegenschaften nicht ausgeschlossen gewesen, obwohl die angezündeten Gebäude unbewohnt bzw. zum Teil abgelegen waren. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach die Sicherheit anderer zu keinem Zeitpunkt erheblich gefährdet gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Es wurde zutreffend vom Verteidiger festgehalten, dass die gefährlichste Vorkehrung am Bahnhof K.________(Örtlichkeit) - das Deponieren des Bakenfusses - vom Mitbeschuldigten getroffen wurde. Dennoch wurden Fahrräder, Steine und Metallstangen auch vom Beschuldigten auf die Gleise gelegt.