Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt, sind Brandstiftungen aufgrund der tatbestandsimmanenten «Feuersbrunst», welche vom Beschuldigten nicht mehr kontrolliert werden kann, per se gefährlich. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285). Vorliegend war die Ausbreitung des Brandes auf den Wald oder auf andere Liegenschaften nicht ausgeschlossen gewesen, obwohl die angezündeten Gebäude unbewohnt bzw. zum Teil abgelegen waren.