5 Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wodurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet ist. Obwohl der Beschuldigte unbewohnte und teils abgelegene Gebäude angezündet hat bzw. anzuzünden versucht hat, ist dennoch davon auszugehen, dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wurde. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt, sind Brandstiftungen aufgrund der tatbestandsimmanenten «Feuersbrunst», welche vom Beschuldigten nicht mehr kontrolliert werden kann, per se gefährlich.