Da es sich um Vergehens-Tatbestände handelt, bei welchen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren droht, sind diese als schwere Vergehen zu qualifizieren. Weiter liegen glaubhafte Geständnisse des Beschuldigten vor, womit der Nachweis der Vortaten laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts als erbracht gilt.