Der Beschuldigte hat die mehrfachen, zum Teil versuchten Brandstiftungen sowie die Störung des Eisenbahnbetriebes gestanden. Dies von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, ist bei der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen und Art. 237 Abs. 1 StGB - Störung des öffentlichen Verkehrs - sieht eine Maximalstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Da es sich um Vergehens-Tatbestände handelt, bei welchen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren droht, sind diese als schwere Vergehen zu qualifizieren.