4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und begründet diese wie folgt: Damit der spezielle Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegen kann, muss zunächst das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Hierzu kann auf die Ausführungen hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verwiesen werden. Der Beschuldigte hat die mehrfachen, zum Teil versuchten Brandstiftungen sowie die Störung des Eisenbahnbetriebes gestanden.